Beamte haben nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31.1.2013 (Az. 2 C 10.12) entschieden und zugleich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Anspruchs konkretisiert.
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