Aus der Rechtsprechung: auch Vorsorgevollmachten stehen auf dem Prüfstand

Ein Hinweis vom Seniorenverband: In der Bundesrepublik Deutschland werden jährlich tausende von Betreuungen eingeleitet. Jeden von uns kann es ganz unerwartet treffen. Durch Unfall oder eine schwere Erkrankung ist man plötzlich nicht mehr in der Lage, fü sich selbst zu sorgen und seine Angelegenheiten zu regeln.

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person in gesunden Tagen eine andere Person, im Vorsorgefall alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Häufig wird der Eintritt des Vorsorgefalls an die Vorlage eines ärztlichen Attests gebunden. Die Vorsorgevollmacht geht grundsätzlich der staatlich angeordneten Betreuerbestellung vor und erlaubt es daher den Betroffenen, den Umfang der Vollmacht autonom und detailliert bis in den persönlichen Bereich hinein zu regeln.

Zwischenzeitlich wird neben der gesetzlichen Betreuung auch die Vorsorgevollmacht verstärkt von den Gerichten überprüt. Es ist daher sowohl im Sinne des Bevollmächtigten als auch des Vollmachtgebers sinnvoll, ausfürliche Regelungen zu treffen.  Die Erteilung einer Vollmacht ist grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden. Angesichts der weitreichenden Wirkung einer Vollmacht sowie aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist eine schriftliche Abfassung jedoch anzuraten. Eine notarielle Beurkundung kann in Einzelfällen gesetzlich vorgeschrieben sein.

Damit die Vorsorgevollmacht im Betreuungsfall zeitnah gefunden wird, ist eine Registrierung der Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer möglich (www.vorsorgeregister.de). Diese Registrierung wird bereits umfassend genutzt. Jeden Monat werden mittlerweile mehr als 20.000 Registerabfragen bei der Bundesnotarkammer vorgenommen. Ihr registrierter Berater kann die Registrierung vornehmen, wobei eine einmalige Gebühr gemäß Vorsorgeregister-Gebührensatzung in Höhe von rund € 20,00 anfällt.

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