Neues Direktabrechnungsverfahren für die Beihilfe

RechnungWenn zukünftig beihilfeberechtigte Personen oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige stationäre Leistungen aus dem Bereich der Krankenhaus-, Anschlussheil-, Rehabilitations- oder Suchtbehandlung sowie der vollstationären Pflege in Anspruch nehmen, können die Beihilfeberechtigten ihre Zustimmung zur Direktabrechnung erteilen.

Damit entstehen sowohl Vorteile für die beihilfeberechtigten Personen, welche nicht in Vorleistung für oftmals hohe Kosten treten müssen, als auch für die Einrichtung, welche sich an einen weiteren Zahlungspartner wenden können. Gleichwohl sind die Beihilfeberechtigten jedoch weiterhin Kostenschuldner für ungedeckte Rechnungsanteile z. B. durch Eigenbehalte oder nicht beihilfefähige Komfortleistungen.

Anträge auf Direktabrechnung können ab dem 1. März 2016 eingereicht und abgerechnet werden. Die Verbände der medizinischen Leistungserbringer werden ebenfalls informiert. Die Beihilfeberechtigten erhalten, voraussichtlich im Februar, ein Informationsschreiben.

Die Zustimmung kann mittels Vordrucken erteilt werden, die heruntergeladen werden können unter: www.lbv.bwl.de unter „Aktuelles“ und „Vordrucke“. Das Direktabrechnungsverfahren wird zunächst papiergebunden eingeführt, damit dessen Vorteile baldmöglichst entstehen. Neben der Übermittlung auf dem Postweg besteht die Möglichkeit, die Unterlagen per Fax zu übermitteln. Eine Übermittlung per E-Mail oder DE-Mail kann aus datenschutzrechtlichen Gründen wegen fehlenden Verschlüsselungstechniken und/bzw. fehlenden Authentifizierungen nicht akzeptiert werden. Ob ein elektronisches Rechnungsdatenaustauschverfahren eingeführt werden kann, wird noch geprüft.

 

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