Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der BBW informiert, dass gegen die Festsetzung eines Versorgungsabschlags bei Gebrauchmachen von der allgemeinen Antragsaltersgrenze, wenn mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erreicht sind, zwei Verfahren (VG Freiburg, Az.: 5 K 2973/15 und VG Hannover, Az.: 13 A 2296/15) anhängig sind.
Während beim Gebrauchmachen von der gebundenen Antragsaltersgrenze gem. § 40 Abs. 2 LBG, wonach Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen sind, wenn sie eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht und das 65. Lebensjahr vollendet haben, diese gem. § 27 Abs. 3 LBeamtVGBW keinen Versorgungsabschlag hinzunehmen haben, sieht dies bei Gebrauchmachen von der allgemeinen Antragsaltersgrenze gem. § 40 Abs. 1 Nr. 1 LBG, wonach Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden können, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben, anders aus:
Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, in den Ruhestand versetzt wird. Dies gilt auch dann, wenn mit 63 bereits eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht ist.
Hiergegen wendet sich ein Kläger in Baden-Württemberg vor dem Verwaltungsgericht Freiburg; die Klage ist unter dem Az.: 5 K 2973/15 anhängig. Eine entsprechende Klage ist beim Verwaltungsgericht Hannover, Az.: 13 A 2296/15 anhängig.
Argumentiert wird damit, dass die Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVGBW aufgrund der darin enthaltenen Altersdiskriminierung europarechtskonform derart auszulegen sei, dass es auf die Vollendung der dort genannten Lebensjahre (65) nicht ankommt. Das Ruhegehalt sei danach nicht um einen Versorgungsabschlag zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand auf Antrag mindestens 45 ruhegehaltfähige Dienstjahre vorzuweisen hat.
Die Regelung in ihrer jetzigen Fassung sei europarechtswidrig und verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Auch liege ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) vor. Zum Weiteren stelle diese Regelung einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar. Aufgrund dieses Verstoßes wird auch ein Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens gem. § 15 AGG geltend gemacht.
Im Hinblick auf die anhängigen Verfahren wird gleichfalls betroffenen Kolleginnen und Kollegen empfohlen, Widerspruch gegen ihren Versorgungsfestsetzungsbescheid einzulegen und um das Ruhen des Verfahrens unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu bitten. Einen entsprechender Musterwiderspruch finden Sie hier.