Vorzeitige Beendigung einer Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutz
Beamtinnen in Elternzeit, die erneut schwanger werden, können ihre mit dem Mutterschutz verbundenen Rechte nunmehr uneingeschränkt wahrnehmen und ihre Elternzeit vorzeitig beenden. Sie müssen dies lediglich ihrer Dienststelle rechtzeitig
mitteilen. Mit Beginn der Mutterschutzfristen leben die Ansprüche der werdenden Mütter auf ihre Besoldung im Beschäftigungsumfang vor Beginn der Elternzeit wieder auf.
Die dem bislang entgegenstehende Regelung in § 44 Absatz 1 Satz 3 AzUVO ist nach dem Beschluss des Ministerrats ab sofort nicht mehr anzuwenden, bis sie schließlich zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam mit anderen Regelungen geändert wird. Grund ist die jüngste Änderung des zugrundeliegenden Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), das für Tarifbeschäftigte unmittelbar gilt.
Quelle: RPS