Der Ministerrat hat folgende Vorgriffsregelung beschlossen, die vor allem jüngere Beamtinnen und Beamte interessieren dürften:
Urlaubsstaffelung nach Alter: Kein Verfall evtl. zusätzlich zustehender Urlaubstage! Betroffen hiervon sind Beamtinnen und Beamte unter 40 Jahren: Das Bundesarbeitsgericht hat am 20. März 2012 entschieden, dass die nach Lebensalter gestaffelte Urlaubsdauer im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Daraufhin haben die Tarifpartner des TVöD (für Bund und Kommunen) die Urlaubsansprüche neu gestaltet. Eine vergleichbare Staffelung wie die vom Bundesarbeitgericht für rechtswidrig erklärte – U30: 26 Tage, Ü30: 29 Tage, Ü40: 30 Tage – gilt für Beamtinnen und Beamte nach der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO). Sie soll sobald wie möglich geändert werden.
Allerdings wird dazu das Ergebnis der Tarifverhandlungen im Bereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) abgewartet, damit Tarifbeschäftigte und Beamtinnen und Beamte urlaubsrechtlich gleich behandelt werden. Sollten dabei für jüngere Beamtinnen und Beamte ein Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage ab 2011 entstehen, so sind diese – aber auch nur diese Urlaubstage – vom Verfall zum Stichtag 30. September ausgenommen. Bewilligt werden zusätzliche Urlaubstage derzeit noch nicht. Sie gehen durch die Vorgriffsregelung jedoch auch nicht verloren und können später genommen werden. Anträge auf Gewährung zusätzlicher Urlaubstage müssen daher vor dem Stichtag nicht gestellt werden.
Quelle: RPS