von Vorstandsmitglied Catrin Steinrück:
Am 8. und 9. Oktober fand in Aschaffenburg die Vorstandssitzung des Bundesverbandes der Verwaltungsbeamten des höheren Dienstes (BVHD) statt, an der für unseren Verband der Landesvorsitzende Bernhard Freisler sowie Vorstandsmitglied Catrin Steinrück teilnahmen. Dabei fanden ein intensiver Austausch sowie eine rege Diskussion zu aktuellen berufspolitischen Themen statt.Der Vorsitzende Dr. Wolfgang Bruckmann berichtete zunächst über das am 22. März diesen Jahres in Kraft getretene Fachkräftegewinnungsgesetz, mit welchem der Bund seine Konkurrenzfähigkeit bei der Gewinnung von Fachkräften sicherstellen will. Hierfür sieht das Gesetz zahlreiche Einzelmaßnahmen vor wie etwa die Einführung eines Personalgewinnungszuschlages, den Ausgleich von Bezügeverringerungen bei Versetzungen in den Bundesdienst, die Anerkennung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten sowie Verbesserungen beim Eingangsamt für IT-Fachkräfte und Ingenieure. Auf Ebene der Länder wurde bisher jedoch kein vergleichbares Gesetz eingeführt.
Ein bundesweiter Besoldungsvergleich ergab, dass hier teilweise erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern bestehen. Baden-Württemberg schneidet hier (noch?) vergleichsweise gut ab. Bernhard Freisler berichtete in diesem Zusammenhang jedoch von den aktuellen Sparplänen der Landesregierung, die für Beamte zu erheblichen Einschnitten führen können. So sieht der aktuelle Haushaltsentwurf eine weitere Absenkung der Eingangsbesoldung für neu eingestellte Beamte des höheren Dienstes für drei Jahre von aktuell 4 % auf nunmehr 8 % vor, während in Bayern eine entsprechende Absenkung von vornherein bis April 2013 begrenzt war und auch nicht verlängert wird. Daneben sollen die vermögenswirksamen Leistungen für Beamte des gehobenen und höheren Dienstes abgeschafft werden. Im Bereich der Beihilfe soll die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von 18.000 EUR auf 10.000 EUR abgesenkt werden. Zudem ist ein einheitlicher Bemessungssatz von 50 Prozent für neu eingestellte Beamte und deren Ehegatten (auch im Ruhestand) geplant. Die Kostendämpfungspauschale soll dazu noch erneut ansteigen und die Beihilfefähigkeit von zahntechnischen Leistungen begrenzt werden. Für die Besoldungs- und Versorgungsanpassung sind Gehaltssteigerungen von jeweils 1,5 Prozent in den Jahren 2013 und 2014 im Etatentwurf eingestellt, wodurch eine weitere Auseinanderentwicklung der Gehaltssteigerungen für Tarifbeschäftigte und Beamte droht. Auch hier besteht ein Widerspruch zur Praxis anderer Länder. So wurde etwa aus Schleswig-Holstein berichtet, dass die dortige Landesregierung eine zügige Umsetzung der tariflichen Vereinbarungen auf Beamte anstrebe.
Mit Blick auf die geplanten Kürzungen riefen die Teilnehmer der Vorstandssitzung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Erinnerung, wonach die Haushaltslage kein Maßstab für eine angemessene Besoldung und Versorgung darstellt und Beamte auch nicht verpflichtet sind, stärker als andere Bevölkerungsgruppen zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen. Einigkeit bestand auch darüber, dass Personalkosten, die im Bereich der öffentlichen Verwaltung naturgemäß immer einen großen Anteil am Etat beanspruchen, nicht einfach in Relation zu anderen Ausgaben gesetzt werden können, um so die Notwendigkeit von Einsparungen in diesem Bereich zu begründen.
Schließlich beschäftigten sich die Teilnehmer mit der Frage des Streikrechts für Beamte, die durch eine entsprechende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch in Deutschland an Aktualität gewonnen hatte, dies zumal das Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie das Verwaltungsgericht Kassel daraufhin das Streikrecht jedenfalls für bestimmte Beamtengruppen bejaht hatten. Die Entscheidung des VG Düsseldorf wurde jedoch jüngst im Berufungsverfahren durch das OVG Münster aufgehoben, da sich weder aus der Europäischen Menschenrechtskonvention noch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Streikrecht für deutsche Beamte ableiten lasse. Darüber hinaus komme der EMRK im deutschen Recht keine über den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hinausgehende Wirkung zu, so dass sich deren Regelungen an dem höherrangigen Grundgesetz messen lassen müssten. Die in Art. 11 EMRK und in Art. 9 Abs. 3 GG geregelte Koalitionsfreiheit werde durch die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eingeschränkt, so dass Beamten in der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf deren Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn und vor dem Hintergrund der Erhaltung der Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns ein Streikrecht nicht zustehe. Dieses Streikverbot gelte unabhängig davon, welche konkrete Funktion der einzelne Beamte ausübe, denn allein der Status als Beamter sei entscheidend. Die Entscheidung des OVG Münster wurde von den Teilnehmern einstimmig als überzeugend angesehen.