Zwischen der Beamtin/dem Beamten und dem Dienstherrn besteht ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis

In der letzten Zeit hört man immer wieder das Stichwort “Battis-Gutachten”, in dem es um amtsangemessene Besoldung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG geht. Erstellt wurde das Rechtsgutachten insbesondere für die Länder Berlin, Rheinland‐Pfalz und Schleswig-Holstein von Prof. em. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis.
Interessant sind Sätze wie der für die Überschrift zitierte: Zwischen der Beamtin/dem Beamten und dem Dienstherrn besteht ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis … Das Alimentationsprinzip zählt zum Kernbestand der Strukturprinzipien dieser hergebrachten Grundsätze. … Danach ist der Dienstherr verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber
– die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte,
– das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft,
– die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und
– seine Beanspruchung zu berücksichtigen.

Lesen Sie hier das vollständige Gutachten.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.