Der Seniorenverband öffentlicher Dienst informiert uns, dass am 1. April 2014 die „Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung“ vom 20. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 53) in Kraft tritt. Zu den ambulanten Heilkuren heißt es in der geänderten VO BVO: „Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ambulante Heilkuren für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder) entfällt. Für Beamte und Richter verbleibt es bei der bisherigen Regelung.“ Diese Regelung gilt auch für Kuren, die noch vor dem 1. April 2014 verschrieben wurden!! Die Änderung der VO enthält keine Übergangsregelung. Damit entfallen alle anfallenden Kosten ab dem 1. April für eine Beihilfeanerkennung. Und selbst bei einem Bewilligungsbescheid des LBV wird nicht gezahlt. Der Bescheid wird ggf. wieder rückgängig gemacht (ob rechtlich zulässig, muss geprüft werden).
Wir empfehlen dringend eine Berücksichtigung dieser Änderung, ansonsten kann es unerwartet teuer für Sie werden.