Beamte im Ruhestand dürfen eine Erwerbstätigkeit auch dann ausüben, wenn sie damit in Konkurrenz zu ihrem früheren Dienstherrn treten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 26. Juni 2014 entschieden.
Der Kläger war seit 1984 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Professor für Medizin für das Fach Pathologie und Chefarzt an einem Universitätsklinikum. Nachdem er den Ruf einer anderen Universität erhalten hatte, wurde ihm 1991 in einer Bleibevereinbarung zugesagt, er dürfe pathologische Diagnostikleistungen (Untersuchung von Gewebeproben) für externe Auftraggeber mit den personellen und sachlichen Mitteln der Universität gegen Erstattung der Kosten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringen. In der Folgezeit scheiterten Versuche, die dem Kläger hierfür erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung zu widerrufen. Nach Eintritt in den Ruhestand im Oktober 2010 führte der Kläger die bisherige Nebentätigkeit in einem eigenen Institut fort. Die Beklagte untersage ihm dessen Betrieb mit sofortiger Wirkung im Hinblick darauf, dass sie selbst pathologische Diagnostikleistungen anbiete. Sie vertritt die Auffassung, die Tätigkeit des Klägers beeinträchtige dienstliche Interessen, weil ihr der Kläger Konkurrenz mache.
Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht die Untersagungsverfügung aufgehoben und die Sprungrevision gegen das Urteil zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Revision unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung zurückgewiesen. Die Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten sei nur zulässig, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen sei. Bei der Auslegung dieses gesetzlichen Begriffs sei zu berücksichtigen, dass Ruhestandsbeamte im Gegensatz zu aktiven Beamten kein Hauptamt mehr innehätten, auf dessen Erfordernisse sie noch Rücksicht nehmen müssten. Daher könne eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nur angenommen werden, wenn die Erwerbstätigkeit des Ruhestandsbeamten nachteilige Rückschlüsse auf seine frühere Amtsführung nahe lege. Insbesondere dürften Ruhestandsbeamte nicht für Personen oder Unternehmen tätig werden, mit deren Angelegenheiten sie in den letzten (hier: fünf) Jahren ihres aktiven Dienstes maßgeblich befasst gewesen seien.
Da die Erwerbstätigkeit auch von Ruhestandsbeamten Grundrechtsschutz genieße, könne deren Untersagung nicht durch das Interesse des Dienstherrn gerechtfertigt werden, vor der Konkurrenz durch Ruhestandsbeamte verschont zu bleiben.
BVerwG Pressemitteilung Nr. 43/2014