Beihilfefähigkeit von homöopathischen Arzneimitteln

TablettenIn jüngster Zeit mehrten sich die Fälle, in denen homöopathische Präparate, die bis-her stets als beihilfefähig anerkannt wurden, nunmehr unter Benennung des Hinweises Nr. 1540 im Beihilfebescheid nicht mehr als beihilfefähig anerkannt wurden. Begründet wurde dies mit dem Umstand, es handle sich um „registrierte homöopathische Präparate, denen der Wirksamkeitsnachweis fehlt und die deshalb z.B. im Beipackzettel den Zusatz enthalten ‘Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation‘, sind nicht beihilfefähig, da Ihnen damit der beihilferechtlich notwendige Nachweis, dass sie zur Heilung, Verhütung oder zur Linderung einer Erkrankung dienen (= therapeutische Indikation), fehlt“. Da diese Verfahrensweise nicht unter die am 01.04.2014 in Kraft getretene Neuregelung in § 6 Abs. 2 BVO fällt, wandten wir uns an das LBV mit der Bitte um Klärung der genannten Verfahrensweise. Die Abteilungsleiterin Beihilfe, Frau Birkhold, teilte hierauf am 27.08.2014 Folgendes mit: Der aktuellen Rechtsprechung folgend, wurde seitens der Beihilfestelle zwischen solchen homöopathischen Präparaten mit und ohne einem Wirksamkeitsnachweis und somit zwischen beihilfefähigen und nicht beihilfefähigen Präparaten unterschieden. Da solche Prüfungen mit einem immens hohen Zeitaufwand verbunden waren, hat sich das LBV entschlossen, ein solches Unterscheidungsverfahren künftig nicht mehr durchzuführen mit dem Ergebnis, dass nunmehr alle homöopathischen Präparate wieder beihilfefähig sind. Hierbei ist wie folgt zu verfahren:
– In offenen Widerspruchsfällen wird Beihilfe nachgewährt.
– Sofern Beihilfebescheide ohne Widerspruchserhebung bereits bestandskräftig geworden sind, sollen solche Beihilfefälle der Landesgeschäftsstelle vorgelegt werden, die sodann diesbezüglich Kontakt mit dem LBV aufnehmen würde mit dem Ziel, auch in diesen Fällen eine Beihilfenachgewährung zu erreichen.

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