Das Zentrale Testamentsregister

Das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Testamentsregister für Deutschland nimmt am 1. Januar 2012 den Betrieb auf. Es enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die vom Notar errichtet werden oder in gerichtliche Verwahrung gelangen. Die Verordnung zur Errichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters wurde am 11. Juli 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Januar 2012 in Kraft (BGBl. I S. 1386).

Das Register wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind. Dadurch wird der letzte Wille des Erblassers gesichert, und Nachlassverfahren können schneller und effizienter durchgeführt werden.

Das Zentrale Testamentsregister (ZTR)

Das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer steht im Mittelpunkt des deutschen Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen für Testamente, Erbverträge und sonstige erbfolgerelevante Urkunden. Es flankiert die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Erbrechts und der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Fall 2 GG) in verfahrensrechtlicher Hinsicht.

Das ZTR erfasst nur in amtlicher (notarieller oder gerichtlicher) Verwahrung befindliche erbfolgerelevante Urkunden. Nur für diese besteht die staatliche Verantwortung, sie im Sterbefall auch zu eröffnen. Während jeder Bürger sein Testament notariell beurkunden lassen oder sein eigenhändiges Testament in die besondere amtliche Verwahrung verbringen und damit dem staatlichen Benachrichtigungswesen unterstellen kann, besteht für privat verwahrte Urkunden nur eine bürgerlich-rechtliche Ablieferungspflicht nach § 2259 Abs. 1 BGB. Dadurch wird die Entscheidung des Erblassers respektiert, seine Verfügung von Todes wegen (zunächst) in keinen staatlichen Bezug zu setzen.

Die Registrierung im Zentralen Testamentsregister erfolgt sowohl im öffentlichen Interesse einer geordneten Nachlassabwicklung als auch im privaten Interesse an einer schnellen Umsetzung des letzten Willens des Erblassers. Weil die Notare aufgrund ihrer Zuständigkeiten für Testamente und Erbverträge über besondere juristische Kompetenz im Erbrecht verfügen, wurde die Bundesnotarkammer mit dem Betrieb des Testamentsregisters für Deutschland betraut. Mit diesem verfolgt der Gesetzgeber zwei Ziele:

  • In erster Linie soll das Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden gesichert werden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann. Deshalb benachrichtigt das Zentrale Testamentsregister die Verwahrstellen von erbfolgerelevanten Urkunden im Sterbefall. Daraufhin werden diese Urkunden eröffnet und an das Nachlassgericht abgeliefert.
  • Mit dem Zentralen Testamentsregister sollen über Verwahrangaben hinaus weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Nachlassgerichts erforderlich sind. Dies können beispielsweise Angaben zu Kindern oder Auskunftsgebern sein. Dadurch werden zeit- und arbeitsaufwändige Sonderanfragen beim Standesamt vermieden.
  • Die Registrierung von amtlich verwahrten und notariell beurkundeten erbfolgerelevanten Urkunden ist verpflichtend.

Anders als beim Zentralen Vorsorgeregister ist es nicht nur zu empfehlen, eine Registrierung der Urkunde bei der Bundesnotarkammer vorzunehmen, sondern ab 1.1.2012 gesetzlich vorgeschrieben. Die Übermittlung der erforderlichen Verwahrangaben erfolgt in der Regel durch den Notar. Bei handschriftlichen Testamenten, die in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, ist das Amtsgericht meldepflichtig. Notare und Gerichte sind über besonders gesicherte Verbindungen des Justiz- und Notarztnetzes mit der Registerbehörde verbunden. Die Registrierung erfolgt ausschließlich elektronisch. Dadurch ist es möglich, die Eintragungsunterlagen dem Melder sofort zur Verfügung zu stellen, um sie dem Erblasser auszuhändigen bzw. zu übersenden.

Die Registrierungsgebühr wird vom Notar oder vom Gericht für Rechnung der Bundesnotarkammer erhoben. Dadurch werden Verwaltungskosten gespart, und der Erblasser muss nicht zwei Überweisungen tätigen. Die Bundesnotarkammer erhebt für Eintragungen in das Zentrale Testamentsregister Gebühren, die in einer noch zu erlassenden Gebührensatzung festgelegt werden. Geplant sind 15,00 € je Registrierung. Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall ab.

 

Kostenschuldner ist der jeweilige Erblasser. Die Gebühr soll vom jeweiligen Melder (Notar bzw. Gericht) für die Bundesnotarkammer entgegengenommen werden. Notare und Gerichte weisen die Registrierungsgebühr von geplant 15,00 € je Registrierung dann als durchlaufenden Posten auf Ihrer Kostenberechnung aus. Dadurch wird der Erblasser mit nur einer Rechnung konfrontiert und sein Verwaltungsaufwand minimiert.

Sofern ein Melder die Gebühren nicht für die Bundesnotarkammer entgegen nimmt, rechnet die Bundesnotarkammer unmittelbar mit dem Erblasser ab.

Auf die Registrierungsgebühr wird keine Umsatzsteuer erhoben.

Die Gebührensatzung wird von der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer im Oktober 2011 beschlossen. Sie ist vom Bundesministerium der Justiz zu genehmigen.

Die Bundesnotarkammer wird von den Standesämtern über alle inländischen Sterbefälle informiert. Diese überprüft sie auf entsprechende Einträge im Zentralen Testamentsregister. Dieser Vorgang erfolgt weitgehend automatisch. Deshalb ist es besonders wichtig, dass die zum Zentralen Testamentsregister übermittelten Verwahrangaben richtig und vollständig sind.

Die Bundesnotarkammer benachrichtigt im Sterbefall das Nachlassgericht und, wenn Verwahrangaben vorhanden sind, die Verwahrstelle der entsprechenden Urkunde.

  • Der jeweiligen Verwahrstelle der gefundenen Urkunde werden die Sterbefallinformationen und Verwahrangaben mitgeteilt. Hat sich die Verwahrzuständigkeit nach Errichtung der Urkunde geändert, zum Beispiel weil das Amt eines Notars erloschen ist, wird dies von der Bundesnotarkammer berücksichtigt. Aufgrund dieser Benachrichtigung wird sichergestellt, dass die Urkunde im Nachlassverfahren Beachtung findet.
  • Dem zuständigen Nachlassgericht wird unter Übersendung der Sterbefallmitteilung mitgeteilt, ob und welche Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister enthalten sind und wann die Bundesnotarkammer welche Verwahrstelle benachrichtigt hat. Diese Benachrichtigungen erfolgen auch, wenn keine Verwahrangaben im Register enthalten sind (Negativmitteilung), wenn nicht die zuständige Landesjustizverwaltung bestimmt, dass keine Negativmitteilungen ergehen sollen.

Bis zur vollständigen Überführung der Testamentsverzeichnisses der Standesämter und der Hauptkartei für Testamente in das ZTR wird ein Sterbefall sowohl vom Geburtsstandesamt/Amtsgericht Schöneberg bearbeitet – hinsichtlich bis zum 31.12.2011 gemeldeter Verwahrangaben – als auch vom ZTR – hinsichtlich Registrierungen ab 1.1.2012.

Ob ein konkreter Sterbefall noch vom Standesamt/Amtsgericht Schöneberg überprüft werden muss, richtet sich praktisch nach dem Datum der Sterbefallmitteilung: Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkundung oder Aufnahme als Hinweis acht oder mehr Tage vor dem Übernahmestichtag wirksam wurde, werden noch vom Standesamt nach § 42 Abs. 2 PStV bearbeitet. Alle ab einer Woche vor dem Übernahmestichtag (Bearbeitungsstichtag) erstellten Sterbefallmitteilungen bearbeitet ausschließlich das Zentrale Testamentsregister.

Diese genaue Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Standesamt und Testamentsregister ist erforderlich, damit kein Sterbefall von der Überprüfung auf Verwahrangaben ausgenommen wird.

 

 

Quelle: Bundesnotarkammer, Körperschaft des öffentlichen Rechts

– Zentrales Testamentsregister – http://www.testamentsregister.de

 

 

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