Mögliche Auswirkungen auf den Familienzuschlag
Die Absenkung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld wird vom Bundesverfassungsgericht überprüft. Da der besoldungsrechtliche Familienzuschlag vom Bezug von Kindergeld abhängig ist, ist es zur Wahrung eventueller Rechte geboten, aktiv zu werden.
Das Bundesverfassungsgericht wird sich erneut mit der Frage beschäftigen, ob die von 27 auf 25 Jahre herabgesetzte Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld verfassungsgemäß ist (Az. 2 BvR 646/14).
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 war u.a. die Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld von 27 auf 25 Jahre abgesenkt worden. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ein früheres Verfahren in gleicher Sache nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG Beschluss vom 22. Oktober 2012, 2 BvR 2875/10), jedoch ist aufgrund der positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu anderen in dem Gesetz getroffenen Maßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszuschließen, dass die Herabsetzung der Altersgrenze der Kinder verfassungswidrig ist.
Aufgrund dessen hatte der dbb bereits allen Eltern, die durch die Regelungen Nachteile erleiden, geraten, gegen Kindergeld- bzw. Steuerbescheide binnen eines Monats Einspruch einzulegen und unter Verweis auf das laufende Verfahren beim Bundesverfassungsgericht das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit feststellen, hätte diese Entscheidung auch Auswirkungen auf die Gewährung des Familienzuschlages, da gemäß § 40 BBesG sowie der entsprechenden landesbesoldungsrechtlichen Regelungen der Familienzuschlag grundsätzlich der Gewährung des Kindergeldes folgt. Insofern wird allen Beamtinnen und Beamten, die durch die herabgesetzte Altersgrenze Nachteile erleiden, geraten, nicht nur gegen den Kindergeld- bzw. Steuerbescheid binnen eines Monats Einspruch einzulegen, sondern unter Verweis auf das laufende Verfahren beim Bundesverfassungsgericht auch bei ihrem Dienstherrn die Gewährung des Familienzuschlages für das in Betracht kommende Kind zu beantragen. Der Antrag müsste zur Rechtswahrung binnen des laufenden Haushaltsjahres erfolgen und sollte ebenfalls das Ruhen des Verfahrens beinhalten.
Einen entsprechender Musterantrag zur Geltendmachung finden Sie hier.